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ÖFFNUNGSZEITEN

Mo-Fr. 8:00 Uhr - 17:00 Uhr
Sa. 9:00 - 12:00 Uhr
Termine nach Absprache!

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Lies bitte aufmerksam unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma OTS GmbH

Vertragsgrundlage
1. Es gelten in nachstehender Reihenfolge:
a) Der Vertrag einschließlich der schriftlichen Individualabreden sowie die für den
jeweiligen Auftrag angefertigten Pläne, Zeichnungen und Aufmassblätter;
b) Die Beschreibungen in unseren Merkblättern zur jeweiligen Treppe, sowie die
Festlegungen in unseren technischen Lieferbedingungen und Produktbeschreib-
ungen, wie auch Behandlungshinweise;
c) Die hier aufgeführten allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen;
d) Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B in der bei Vertragsabschluss
gültigen Fassung. Der vollständige Text liegt in den Geschäftsräumlichkeiten aus.
2. Der Kunde erkennt an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass hiervon abweichende eigene Vertragsbestimmungen des Kunden keine Gültigkeit haben, und zwar auch dann nicht, wenn in den Schreiben des Kunden auf sie Bezug genommen wird.
3. Alle zusätzlichen Absprachen und Änderungen sind schriftlich festzuhalten.
4. Entwürfe, Pläne und Berechnungen, ausgenommen allgemeine Prospekte, sind unser Eigentum und bei Nichterteilung des Auftrags unverzüglich an uns zurückzugeben. Für den Fall einer vertragswidrigen Verwendung, ist der Kunde schadensersatzpflichtig.

Leistungsumfang und Qualität
1. Es gelten für alle Leistungen und Lieferungen die maßgeblichen DIN Güte- und
Maßbestimmungen, insbesondere die DIN 68368 „Laubschnittholz für Treppenbau- Gütebedingungen“ sowie die DIN 18065 „Wohnhaustreppen-Masse“
2. Holz ist ein Naturprodukt und daher sind Farbtöne und Maserungen nie gleichmäßig. Beizfarben können auf Massivholz lebhafte Schattierungen aufweisen, besonders an Längsstößen, gerundeten Teilen, an Stirnenden und bei Bauteilen, die erst bei der Montage eingepasst werden. Bei über 2m langen Bauteilen und allen Übergängen, Krümmlingen in gerade Bauteile sind Längsstöße oder Verzinkungen möglich, wie auch bei rundgeleimten Bauteilen Furnierstöße.
3. Wenn nicht eine bestimmte Holzsortierung gesondert vereinbart oder bemustert wird, gelten die Sortierungsbestimmungen der DIN 68368 „Laubschnittholz für Treppenbau-Gütebestimmungen“, auch sinngemäß für andere Hölzer als Buche oder Eiche. Abweichungen von vorgelegten Holzmustern sind möglich und zulässig, soweit sie sich im Rahmen der natürlichen und für die jeweilige Holzart eigentümlichen Farb- und Strukturbreite bewegen. Ansprüche können aus einer solchen Abweichung nicht hergeleitet werden. Die Veränderung des Farbtones mancher Massivhölzer durch Lichteinwirkung im Laufe der Zeit wird als bekannt vorausgesetzt.
4. Für alle vereinbarten Holz-Dimensionen behalten wir uns Toleranzen von 5 % vor. Soweit statische Erfordernisse dies notwendig machen, behalten wir uns auch weitergehende Änderungen an den Holz-Dimensionen vor. Einspruch des Kunden kann daraus nicht abgeleitet werden, es sei denn, die Änderung wäre für den Kunden unzumutbar.
5. Bei Reihenhausprojekten und sonstigen Serienvorhaben gilt als vereinbart, dass Herstellung und Einbau je in einem Zug erfolgen. Es gilt ferner als vereinbart, dass maßgleiche Treppen bzw. Treppenteile zu liefern sind. Das bedeutet, dass die Toleranzen von Geschoßhöhen, Raum- und sonstigen Baumaßen nicht größer als gemäß DIN 18202 „Maßtoleranzen für Hochbau“ sind. Abweichungen der Geschoßhöhe werden im Antritt ausgeglichen bzw. über die Stufen verteilt, soweit dies durch die Treppenversteilbarkeit möglich ist. Sonstige Maßabweichungen und Winkelunrichtigkeiten werden durch Veränderung der Wandabstände bzw. sonstiger Bauteilabstände ausgeglichen. Mehrkosten durch größere Taleranzen als die Treppenversteilbarkeit erlaubt, gehen zu Lasten des Kunden.
6. Es ist die Pflicht des Kunden zu prüfen, ob die angebotene Treppe der von ihm gedachten Widmung hinsichtlich der Baubestimmungen entspricht.
7. Der Kunde hat die Voraussetzungen für ungehinderte Anlieferungs- und Einbaumöglichkeit der Treppe zu schaffen. Kosten durch Wartezeiten, Unterbrechungen, nicht bis zum Einbauort reichende Zufahrtswege und Parkplätze, Stemm- und Maurerarbeiten, Entfernen alter Anlagen, grober Verunreinigungen oder vorheriges Ausräumen der Baustelle werden von uns gesondert berechnet. Kosten für dadurch entstehende Nacharbeiten oder Beseitigung von Beschädigungen sind vom Kunden zu tragen.
8. Wände entlang des Treppenlaufes müssen bei wandgelagerten Treppen mindestens 12 cm dick und dreiseilig eingespannt sein und dürfen bis auf 9 cm Tiefe keine Installationen oder Armierungen enthalten. Ebenso sind Deckenkanten bzw. Böden am Beginn (Antrittspfosten) sowie Ende der Treppe (Austrittspfosten und Austrittsstufe aus Stahl bzw. Holz) von Installationen freizuhalten. Wir sind nicht zur Prüfung des Untergrundes oder von Installationen verpflichtet. Für durch Montagebohrung entstehende Schäden an Installationen, etc. haften wir nicht. Auf Wunsch können Zeichnungen mit sämtlichen Anschlusspunkten zur Verfügung gestellt werden.
9. Baustrom (16 Ampere) in höchstens 25m Entfernung von der Treppe ist bauseits zu stellen.
10. Werden Stufen oder Geländerteile mit Schutzabdeckungen und/oder Folienumhüllungen geliefert, muss vom Kunden darauf geachtet werden, dass diese Schutzabdeckungen sachgemäß behandelt werden und ordnungsgemäß befestigt bleiben. Sie sind nach dem Bezug des Hauses, spätestens aber 10 Wochen nach dem Treppeneinbau vom Kunden zu entfernen. Durch Licht- und Sonneneinstrahlung können zu nicht abgedeckten Holzteilen Farbunterschiede entstehen, die sich erst im Laufe der Zeit wieder angleichen.
11. Falls der Einbau der Treppe nicht vor den Malerarbeiten, Rauhputz, Textiltapeten oder sonstigen Wandbelägen erfolgen kann, werden eventuell nötige Nacharbeiten an diesen Oberflächen nicht von uns vergütet. Auf besonderen Wunsch können Wandbohrungen vor diesen Arbeiten durchgeführt werden. Nachputzarbeiten an allen Befestigungspunkten sind vom Kunden zu erledigen. Ausbesserungen der Putze um Wandlagerbohrungen dürfen das Gummilager nicht bis zum Stahlbolzen zudecken, da der Putz sonst abplatzt.
Das Verfugen von Aussparungen oder Anschlüssen wie z.B. Deckenrändern ist Sache des Kunden. Aus Verunreinigungen der Wandoberfläche durch Bohrstaub ergeben sich keine Schadensersatzansprüche.
12. Massenabweichungen, die sich aufgrund einer nachträglichen Änderung der Planung oder Bauausführung gegenüber der Vereinbarung ergeben, berechtigen uns gem. § 2 Nr. 7 VOB / B auch im Falle eines Pauschalpreisvertrages zur Geltendmachung zusätzlicher Vergütung. Mehrleistungen gegenüber den ausgeschriebenen Mengen werden hierbei entsprechend dem Aufmass zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet.

Lieferung
1. Über Verzögerungen des Baufortschrittes und deren Dauer hat uns der Kunde unverzüglich nach Kenntnis schriftlich zu informieren.
2. Bei von uns verschuldeter Lieferverzögerung bzw. Nichteinhaltung eines Liefertermins hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Das Unterbleiben der Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung führt zum Wegfall von Schadensersatzansprüchen oder Aufwendungserstattungen.

Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers. Die Verarbeitung erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern, solange er nicht mit der Zahlung unserer Vergütung in Verzug gerät. Der Käufer tritt jedoch bereits jetzt alle hieraus resultierenden Ansprüche gegen seine Abnehmer zur Sicherung unserer Zahlungsforderungen in Höhe des geschuldeten Betrages an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir an und ermächtigen den Käufer zur Einziehung dieser Forderungen aus der Weiterveräußerung.
2. Der Kunde ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
3. Ist der Kunde Unternehmer, so erfolgt eine Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer stets im Namen und im Auftrag von uns. Erfolgt eine Verarbeitung der Ware, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns- nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.

Gewährleistung, Mängelrügen
1. Pflege- und Behandlungshinweise in unseren technischen Merkblättern sind zu beachten, andernfalls erlöschen sämtliche Gewährleistungsansprüche. Soweit die Merkblätter nicht vor oder bei Vertragsabschluß übergeben wurden, können diese jederzeit bei uns angefordert werden.
2. Herstellungs-, Einbau- und Materialfehler werden innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Wahl ausschließlich durch Ersatz oder Nachbesserung behoben, es sei denn, die Nachbesserung ist fehlgeschlagen.
3. Darüber hinausgehende Gewährleistungs- und Schadensansprüche sowie Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften.
4. Offensichtliche Mängel, wie etwa Oberflächen- und Lackbeschädigungen oder Maßunrichtigkeiten, sind innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung oder Einbau und ggfls. Entfernen der noch angebrachten Stufenschutzabdeckungen zu rügen. Das Unterlassen der Rügen führt zum Wegfall der entsprechenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche.
5. Für Verbraucher gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Für gebrauchte Waren beträgt sie ein Jahr. Für Unternehmer gilt eine Gewährleistungstrist von einem Jahr für Neuwaren. Für gebrauchte Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Vorstehendes gilt nicht für Rückgriffsansprüche des Unternehmers aus§ 478 BGB und bei uns zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Käufers, sowie Schäden, die von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Beginn der Verjährung ist grundsätzlich das Datum der Ablieferung.

Preise und Zahlungen
1. Wenn keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind, gelten unsere Zahlungsbedingungen.
2. Abschlags- und Schlussrechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Zahlt der Kunde nicht, können wir dem Kunden eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so haben wir vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen, wenn wir nicht einen höheren Verzugsschaden nachweisen. Außerdem dürfen wir die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.
3. Die Geltung von §16 Ziff. 3 Abs. 2 und 4 VOB / B wird ausdrücklich ausgeschlossen. Auch die vorbehaltlose Annahme einer als solche gekennzeichnete Schlusszahlung schließt unsererseits eine Nachforderung nicht aus.

Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.

Gewerbliche Kunden
Bei Verträgen mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten zusätzlich zu unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen folgende ergänzende Bedingungen:
1. Der Kunde darf Ansprüche aus dem Vertrag, insbesondere wegen Gewährleistung
und Schadenersatz, nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte übertragen.
2. Bei Dauerlieferungen ist eine angemessene Frist, mindestens aber 6 Wochen vor dem endgültigen Liefertermin, schriftlich abzurufen. Der Montagetermin ist mindestens 2 Wochen vorher abzustimmen. Ein Anspruch auf frühere Lieferung als ursprünglich vereinbart besteht nicht.
3. Gerät bei Dauerbelieferung der Kunde in Zahlungsrückstand, können wir vor weiteren Teillieferungen vollständige Bezahlung der Vorlieferungen und Vorauskasse verlangen.

Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragsnehmers.

Schlussvereinbarung
Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, betrifft das die Wirksamkeit der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Die unwirksame Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

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